Anhang zum Schreiben an das Kollegium und die Präsidenten der EU - Institutionen

 

Zwölf wesentliche Grundsätze, welche die Politiken im Bereich Arbeitszeitkontrolle, Mobilität des Personals und berufliche Unzulänglichkeiten leiten sollen 

 

Im Bereich Mobilität

(1) Gewährleisten, dass die Politiken der Mobilität eine Anhäufung von Wissen und Kenntnissen ermöglichen, welche zur Entwicklung der politischen Rolle der Organe und den vollständigen Ausdruck des Initiativrechtes der Kommission notwendig sind.

Im Bereich Arbeitszeitkontrolle

(2) Die Arbeitszeitkontrolle auf dem Vertrauen zwischen Kollegen und der leitenden Verantwortlichkeit der Führungskräfte in den Teams aufbauen, wobei die Risiken der willkürlichen und exzessiven Kontrolle vermieden werden müssen.

(3) Den Rückgriff auf die systematische elektronische Kontrolle vermeiden, die nicht auf die flexible Arbeit einer dynamischen und modernen Organisation, die Verantwortlichkeiten über ihre Verwaltungsrolle hinaus hat, angepasst ist.

Im Bereich der Verfahren bzgl. berufliche Unzulänglichkeiten

(4) Eine Frühdiagnose fördern, damit die Situationen der Unzulänglichkeiten vermieden werden und Strafmaßnahmen, die sich auf die Laufbahn auswirken, exklusive auf grobe und objektiv einschätzbare Fehler beschränken.

(5) Gewährleisten, dass die Diagnose der Unzulänglichkeit sich nur auf Elemente bezieht, die bereits bei der Bewertung angesprochen worden sind und auf welche die betroffene Person reagieren, sich verbessern und betreut werden konnte.

(6) Die Diagnose der Unzulänglichkeiten auf Personen beschränken, die für ihre beruflichen Qualitäten nicht durch Beförderungen anerkannt worden sind. Jede andere Unzulänglichkeit ist wahrscheinlich die Folge einer schlechten Laufbahnorientierung oder einer schlechten Verwaltung der Dienststelle.

(7) Die Unzulänglichkeit anders behandeln als die klassische Jahresbewertung, sowohl in den Verfahren als auch im Inhalt, und gewährleisten, dass alle Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, der zur Hälfte aus Personalvertretern besteht (paritätischer Ausschuss).

(8) Gewährleisten, dass die Person, welche ein Verfahren einleitet, die Begründung vor dem paritätischen Ausschuss detailliert.

(9) Die professionelle Geschichte der betroffenen Person berücksichtigen. Die Meinung einer einzigen Person sollte nicht die Laufbahn einer Person in Frage stellen können; hierdurch wird eine größere Unsicherheit geschaffen, weil man sich auf eine negative Entwicklung ausrichtet. Es muss ermöglicht werden, dass das positive Gewicht einer gut geführten Laufbahn berücksichtigt werden kann.

(10) Auf Anfrage der betroffenen Person ermöglichen, dass die Meinung der Kollegen in Betracht gezogen wird.

(11) Eine Verfolgung der eingeleiteten Verfahren vorsehen, die Bewerter ausbilden und auf ihre Verantwortlichkeiten bewusst machen, um Missbräuche zu vermeiden.

(12) Darauf achten, dass eine Person, die ein Problem hatte, nicht während ihrer gesamten Laufbahn aus dem gleichen Grund verfolgt wird. Die Spuren sollten den direkten Vorgesetzten nicht mehr zugänglich sein, wenn eine Strafmaßnahme ergriffen und umgesetzt worden ist. Die Information muss nach einer vernünftigen Frist ganz verschwinden.

Diese zwölf Grundsätze werden noch von den Mitgliedern von EU Staff for Europe debattiert, entsprechend der vom AIPN entschiedenen Fortschritte der Verordnungen.